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   OLG Frankfurt, 20.02.2019 - 23 U 82/18   

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OLG Frankfurt, 20.02.2019 - 23 U 82/18 (https://dejure.org/2019,59033)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 20.02.2019 - 23 U 82/18 (https://dejure.org/2019,59033)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 20. Februar 2019 - 23 U 82/18 (https://dejure.org/2019,59033)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Widerruf von Vertragserklärungen zu grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensverträgen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (45)

  • BGH, 22.11.2016 - XI ZR 434/15

    Zur Wirksamkeit einer Widerrufsinformation bei einem Immobiliardarlehensvertrag

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.02.2019 - 23 U 82/18
    Zum anderen diente die Übergabe des Europäischen Standardisierten Merkblatts ohnehin nur der vor vertraglichen Information nach § 491a BGB in der Fassung vom 29.7.2009 und gerade nicht der Erteilung der darlehensvertraglichen Pflichtangaben (vgl. BGH NJW 2017, 1306), zu denen die Widerrufsinformation ja selbst gehörte, vgl. § 492 Abs. 2 BGB a.F. i.V.m. Art. 247 §§ 6 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2; 9 Abs. 1 S. 1, 3; 3 Abs. 1 Nr. 13 EGBGB a.F.

    § 360 Abs. 1 BGB a.F. stellte demgegenüber mangels Anwendbarkeit keine verschärften Anforderungen im Hinblick auf die äußere Gestaltung der Widerrufsinformation auf (vgl. BGH NJW 2017, 1306 unter Bezugnahme auf BGH, Urteil vom 23.2.2016 - XI ZR 101/15 -, NJW 2016, 1881, zur auch hier maßgeblichen Rechtslage vom 30.7.2010 bis 12.6.2014).

    Zum anderen diente die Übergabe des Europäischen Standardisierten Merkblatts ohnehin nur der vor vertraglichen Information nach § 491a BGB in der Fassung vom 29.7.2009 und gerade nicht der Erteilung der darlehensvertraglichen Pflichtangaben (vgl. BGH NJW 2017, 1306), zu denen die Widerrufsinformation ja selbst gehörte, vgl. § 492 Abs. 2 BGB a.F. i.V.m. Art. 247 §§ 6 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2; 9 Abs. 1 S. 1, 3; 3 Abs. 1 Nr. 13 EGBGB a.F.

    Insbesondere unbedenklich ist entgegen der Auffassung der Kläger die Bezugnahme der Beklagten auf die Norm des § 492 Abs. 2 BGB sowie der Umstand, dass die Beklagte den Regelungsgehalt des § 492 Abs. 2 BGB anhand von Beispielen erläuterte (BGH NJW 2017, 1306; NJW-RR 2017, 1077).

    § 360 Abs. 1 BGB a.F. stellte demgegenüber mangels Anwendbarkeit keine verschärften Anforderungen im Hinblick auf die äußere Gestaltung der Widerrufsinformation auf (vgl. BGH NJW 2017, 1306 unter Bezugnahme auf BGH, Urteil vom 23.2.2016 - XI ZR 101/15 -, NJW 2016, 1881, zur auch hier maßgeblichen Rechtslage vom 30.7.2010 bis 12.6.2014).

    Zum anderen diente die Übergabe des Europäischen Standardisierten Merkblatts ohnehin nur der vor vertraglichen Information nach § 491a BGB in der Fassung vom 29.7.2009 und gerade nicht der Erteilung der darlehensvertraglichen Pflichtangaben (vgl. BGH NJW 2017, 1306), zu denen die Widerrufsinformation ja selbst gehörte, vgl. § 492 Abs. 2 BGB a.F. i.V.m. Art. 247 §§ 6 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2; 9 Abs. 1 S. 1, 3; 3 Abs. 1 Nr. 13 EGBGB a.F.

  • BGH, 29.08.2017 - XI ZR 318/16

    Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde ohne Zustimmung des Gegners; Verwendung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.02.2019 - 23 U 82/18
    Unabhängig hiervon würde eine Widerrufsbelehrung selbst dann genügen, wenn mehrere Darlehensverträge in einer Vertragsurkunde zusammengefasst worden wären (BGH, Beschluss vom 29.8.2017, XI ZR 318/16).

    In der Rechtsprechung des BGH sei geklärt, dass selbst bei zwei völlig voneinander unabhängigen Darlehensverträgen - wie hier nicht gegeben - die Erteilung einer einheitlichen Widerrufsinformation ausreichend sei (BGH, Beschluss vom 12.9.2017, XI ZR 318/16).

    Es wird nochmals unterstrichen, dass zwischenzeitlich auch der BGH festgestellt hat, dass eine einheitliche Widerrufsbelehrung in Fällen - wie dem vorliegenden - genügt, in denen mehrere Darlehensverträge in einer Vertragsurkunde zusammengefasst sind, ohne dass mittels der Verwendung einer einheitlichen Belehrung zugleich eine Vorentscheidung darüber getroffen ist, ob der Widerruf der auf den Abschluss eines der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen zugleich Auswirkungen auf den Bestand der übrigen Darlehensverträge hat (BGH, Beschluss vom 26.9.2017, XI ZR 399/16 - juris; Beschluss vom 12.9.2017, XI ZR 466/16 - juris; Beschluss vom 29.8.2017, XI ZR 318/16 - juris).

    Unabhängig hiervon würde eine Widerrufsbelehrung selbst dann genügen, wenn mehrere Darlehensverträge in einer Vertragsurkunde zusammengefasst worden wären (BGH, Beschluss vom 29.8.2017, XI ZR 318/16).

    In der Rechtsprechung des BGH sei geklärt, dass selbst bei zwei völlig voneinander unabhängigen Darlehensverträgen - wie hier nicht gegeben - die Erteilung einer einheitlichen Widerrufsinformation ausreichend sei (BGH, Beschluss vom 12.9.2017, XI ZR 318/16).

    Zwischenzeitlich hat auch der BGH festgestellt, dass eine einheitliche Widerrufsbelehrung in Fällen - wie dem vorliegenden - genügt, in denen mehrere Darlehensverträge in einer Vertragsurkunde zusammengefasst sind, ohne dass mittels der Verwendung einer einheitlichen Belehrung zugleich eine Vorentscheidung darüber getroffen ist, ob der Widerruf der auf den Abschluss eines der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen zugleich Auswirkungen auf den Bestand der übrigen Darlehensverträge hat (BGH, Beschluss vom 26.9.2017, XI ZR 399/16 - juris; Beschluss vom 12.9.2017, XI ZR 466/16 - juris; Beschluss vom 29.8.2017, XI ZR 318/16 - juris).

  • BGH, 10.10.2017 - XI ZR 443/16

    Altvertrag über ein Verbraucherdarlehen: Wirksamkeit einer formal und inhaltlich

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.02.2019 - 23 U 82/18
    Selbst wenn das Merkblatt tatsächlich einen Fehler enthielte, würde damit nicht die vertragliche Widerrufsinformation falsch oder unklar (vgl. auch BGH NJW-RR 2018, 118, wonach selbst nicht ordnungsgemäße Zusätze an anderer Stelle im Vertrag eine gesetzmäßige Widerrufsbelehrung nicht undeutlich machen).

    Selbst wenn das Merkblatt tatsächlich einen Fehler enthielte, würde damit nicht die vertragliche Widerrufsinformation falsch oder unklar (vgl. auch BGH NJW-RR 2018, 118, wonach selbst nicht ordnungsgemäße Zusätze an anderer Stelle im Vertrag eine gesetzmäßige Widerrufsbelehrung nicht undeutlich machen).

    Denn eine formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen genügende Widerrufsbelehrung wird nicht dadurch undeutlich, dass die Vertragsunterlagen an anderer drucktechnisch nicht hervorgehobener Stelle einen inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz enthalten (BGH NJW-RR 2018, 118).

    Selbst wenn das Merkblatt tatsächlich einen Fehler enthielte, würde damit nicht die vertragliche Widerrufsinformation falsch oder unklar (vgl. auch BGH NJW-RR 2018, 118, wonach selbst nicht ordnungsgemäße Zusätze an anderer Stelle im Vertrag eine gesetzmäßige Widerrufsbelehrung nicht undeutlich machen).

    Denn eine formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen genügende Widerrufsbelehrung wird nicht dadurch undeutlich, dass die Vertragsunterlagen an anderer drucktechnisch nicht hervorgehobener Stelle einen inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz enthalten (BGH NJW-RR 2018, 118).

  • BGH, 23.02.2016 - XI ZR 101/15

    Zur Gestaltung von Widerrufsinformationen bei Verbraucherdarlehensverträgen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.02.2019 - 23 U 82/18
    Im Ergebnis war die von der Beklagten verwendete Widerrufsinformation damit auch ohne besondere grafische Hervorhebung klar und verständlich (vgl. BGH NJW 2016, 1881; BKR 2017, 152; Urteil vom 5.12.2017 - XI ZR 253/15 -).

    § 360 Abs. 1 BGB a.F. stellte demgegenüber mangels Anwendbarkeit keine verschärften Anforderungen im Hinblick auf die äußere Gestaltung der Widerrufsinformation auf (vgl. BGH NJW 2017, 1306 unter Bezugnahme auf BGH, Urteil vom 23.2.2016 - XI ZR 101/15 -, NJW 2016, 1881, zur auch hier maßgeblichen Rechtslage vom 30.7.2010 bis 12.6.2014).

    Im Ergebnis war die von der Beklagten verwendete Widerrufsinformation damit auch ohne besondere grafische Hervorhebung klar und verständlich (vgl. BGH NJW 2016, 1881; BKR 2017, 152; Urteil vom 5.12.2017 - XI ZR 253/15 -).

    § 360 Abs. 1 BGB a.F. stellte demgegenüber mangels Anwendbarkeit keine verschärften Anforderungen im Hinblick auf die äußere Gestaltung der Widerrufsinformation auf (vgl. BGH NJW 2017, 1306 unter Bezugnahme auf BGH, Urteil vom 23.2.2016 - XI ZR 101/15 -, NJW 2016, 1881, zur auch hier maßgeblichen Rechtslage vom 30.7.2010 bis 12.6.2014).

  • BGH, 16.05.2017 - XI ZR 586/15

    Zur Zulässigkeit einer negativen Feststellungsklage in Widerrufsfällen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.02.2019 - 23 U 82/18
    Dass die Kenntnis über den maßgeblichen Zeitpunkt für den Darlehensnehmer bestimmbar sein müsse, stelle auch ausdrücklich der BGH klar (Urteil vom 16.5.2017, XI ZR 586/15).

    Aus der Entscheidung des BGH (Urteil vom 16.5.2017 - XI ZR 586/15 -, NJW 2017, 2430) kann die Berufung nichts für ihre Position herleiten.

    Dass die Kenntnis über den maßgeblichen Zeitpunkt für den Darlehensnehmer bestimmbar sein müsse, stelle auch ausdrücklich der BGH klar (Urteil vom 16.5.2017, XI ZR 586/15).

    Aus der zitierten Entscheidung des BGH (Urteil vom 16.5.2017 - XI ZR 586/15 -, NJW 2017, 2430) kann die Berufung nichts für ihre Position herleiten.

  • BGH, 25.04.2017 - XI ZR 108/16

    Wirksamer Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages: Berücksichtigung der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.02.2019 - 23 U 82/18
    Davon, dass die Widerrufsbelehrung durch eine unwirksame Klausel in den AGB verunklart würde, geht auch der BGH (NJW 2017, 2102) offenbar nicht aus, wenn der Umstand der Unwirksamkeit der Aufrechnungsklausel lediglich als Hinweis an die Vorinstanz in Bezug auf die Rechtsfolgen eines potentiell wirksamen Widerrufs Erwähnung findet.

    Der gestellte Zahlungsantrag "Zug um Zug" gegen Zahlung kann in der Sache nur als Aufrechnung verstanden werden (BGH, WM 2017, 1008).

    Davon, dass die Widerrufsbelehrung durch eine unwirksame Klausel in den AGB verunklart würde, geht auch der BGH (NJW 2017, 2102) offenbar nicht aus, wenn der Umstand der Unwirksamkeit der Aufrechnungsklausel lediglich als Hinweis an die Vorinstanz in Bezug auf die Rechtsfolgen eines potentiell wirksamen Widerrufs Erwähnung findet.

  • OLG Düsseldorf, 30.06.2017 - 17 U 144/16

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.02.2019 - 23 U 82/18
    Der Hinweis auf die Kosten einer von der Beklagten geforderten Gebäudeversicherung hätte gemäß Art. 247 § 9 Abs. 1 S. 1 Var. 2 EGBGB auch im Darlehensvertrag enthalten sein müssen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.6.2017, 17 U 144/16).

    Der Hinweis auf die Kosten einer von der Beklagten geforderten Gebäudeversicherung hätte gemäß Art. 247 § 9 Abs. 1 S. 1 Var. 2 EGBGB auch im Darlehensvertrag enthalten sein müssen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.6.2017, 17 U 144/16).

    Soweit das OLG Düsseldorf in seinem von Verbraucherseite immer wieder zitierten Urteil vom 30.6.2017 (17 U 144/16, WM 2017, 1848) davon ausgeht, dass der Verweis in Art. 247 § 9 Abs. 1 S. 1 2. Alt. EGBGB a.F. bewirke, dass die Regelung des Art. 247 § 8 Abs. 1 S. 1 EGBGB a.F. auch für die Angaben des späteren Vertrags gelte, kann dem nicht gefolgt werden.

  • BGH, 27.02.2018 - XI ZR 417/17

    Wirksamkeit des Widerrufs von auf den Abschluss zweier

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.02.2019 - 23 U 82/18
    Die Beklagte erfüllte die Anforderungen des § 355 Abs. 3 S. 2 BGB in der Fassung vom 29.7.2009, indem sie den Klägern damit ein Exemplar des Vertragsformulars überließ, das den Inhalt ihrer Vertragserklärungen dokumentierte; da eine "Abschrift" der Vertragserklärung der Kläger genügte, musste das ihnen belassene Exemplar nicht unterzeichnet oder mit dem Abbild der Unterschriften versehen sein (vgl. BGH, Urteil vom 27.2.2018 - XI ZR 458/17 - - XI ZR 524/16 - - XI ZR 480/16 - - XI ZR 417/17 - OLG Köln, Beschluss vom 1.9.2017 - 12 U 203/16 -).

    Eine so verstandene Feststellungsklage wäre bereits mangels Feststellungsinteresse unzulässig, da die Beklagte die Wirksamkeit des Widerrufs und das Zustandekommen eines Rückgewährschuldverhältnisses in Abrede stellt (BGH, Urteil vom 27.2.2018 - XI ZR 417/17, juris).

    Die Beklagte erfüllte die Anforderungen des § 355 Abs. 3 S. 2 BGB in der Fassung vom 29.7.2009, indem sie den Klägern damit jeweils ein Exemplar des Vertragsformulars überließ, das den Inhalt ihrer Vertragserklärungen dokumentierte; da eine "Abschrift" der Vertragserklärungen der Kläger genügte, musste das ihnen belassene Exemplar nicht unterzeichnet oder mit dem Abbild der Unterschriften versehen sein (vgl. BGH, Urteil vom 27.2.2018 - XI ZR 458/17 - - XI ZR 524/16 - - XI ZR 480/16 - -XI ZR 417/17 - OLG Köln, Beschluss vom 1.9.2017 - 12 U 203/16 -).

  • LG Frankfurt/Main, 05.03.2018 - 5 O 338/17

    Laut Protokoll Verkündet am: 05.03.2018

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.02.2019 - 23 U 82/18
    Zunächst steht die Angabe der bei Vertragsschluss bekannten Zahl der Raten bis zum Ende der Zinsbindungsfrist (mit entsprechend erklärendem Zusatz) und der gleichzeitige Verzicht auf eine Darstellung einer rein fiktiven Ratenanzahl, die bei Unterstellung verschiedener Parameter bis hin zu einer endgültigen Tilgung theoretisch anfallen könnte, in Einklang mit der Angabe der Vertragslaufzeit als unbestimmt (so auch: OLG Frankfurt, Beschluss vom 30.7.2018 - 3 U 44/18 - Beschluss vom 12.2.2018 und 19.3.2018 - 19 U 3/18 - Landgericht Frankfurt, Urteil vom 3.3.2018 - 2-05 O 338/17 -), die aber - wie gezeigt - wiederum gerade dem gesetzgeberischen Willen entspricht.

    Kosten, die aufgrund separater, mit dem Kreditvertrag zusammenhängender Verträge entstehen, sind dagegen nicht nach Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB a.F. anzugeben, vgl. Art. 5 Abs. 1 S. 4 Lit.i der Richtlinie 2008/48/EG, der nur die Angabe der Abschlussverpflichtung dem Grunde nach (als vorvertragliche Information) vorsieht (BT-Drucks. 16/11643, S.124; Senat, Beschluss vom 26.4.2018 - 23 U 72/17 - LG Frankfurt am Main, Urteil vom 5.3.2018 - 2-05 O 338/17; Erman-Nietsch, BGB, 15. Aufl., § 491a Rn 28).

    Kosten, die aufgrund separater, mit dem Kreditvertrag zusammenhängender Verträge - z.B. über eine obligatorische Versicherung - entstehen, sind dagegen nicht nach Art. 247 § 3 Nr. 10 EGBGB a.F. anzugeben, vgl. Art. 5 Abs. 1 S. 4 Lit.i der Richtlinie 2008/48/EG, der nur die Angabe der Abschlussverpflichtung dem Grunde nach (als vorvertragliche Information) vorsieht (BT-Drucks. 16/11643 S.124; Senat, Beschluss vom 26.4.2018, 23 U 72/17; LG Frankfurt am Main, Urteil vom 5.3.2018, 2-05 O 338/17; Erman-Nietsch, BGB, 15. Aufl., § 491a Rn 28).

  • BGH, 27.02.2018 - XI ZR 160/17

    Vorliegen eines Vertragsschlusses "unter ausschließlicher Verwendung von

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.02.2019 - 23 U 82/18
    Die Kläger hätten die in ihren Unterlagen befindliche Ausfertigung des Vertragsexemplars vorgelegt, die eine Vertragsurkunde darstelle, ohne dass es auf das Unterschreiben durch die Kläger ankomme (BGH, Urteil vom 27.2.2018, XI ZR 160/17).

    Aus dem von den Klägern angeführten Urteil des BGH vom 27.2.2018 (XI ZR 160/17 - juris) folgt nichts Gegenteiliges.

    Die Kläger hätten die in ihren Unterlagen befindliche Ausfertigung des Vertragsexemplars vorgelegt, die eine Vertragsurkunde darstelle, ohne dass es auf das Unterschreiben durch die Kläger ankomme (BGH, Urteil vom 27.2.2018, XI ZR 160/17).

  • BGH, 21.02.2017 - XI ZR 467/15

    Verbraucherdarlehen - Feststellungsklage im Widerrufsfall unzulässig

  • BGH, 20.03.2018 - XI ZR 309/16

    Unwirksame Klausel zur Aufrechnung durch Bankkunden

  • BGH, 14.03.2017 - XI ZR 442/16

    Widerruf einer Verbraucherdarlehensvertrages: Ordnungsgemäße Klagerhebung bei

  • BGH, 17.01.2017 - XI ZR 170/16

    Finanzierter Grundstückskauf mit Grundschuldsicherung: Ordnungsgemäßheit einer

  • BGH, 05.12.2017 - XI ZR 253/15
  • BGH, 27.02.2018 - XI ZR 524/16

    Widerruf von Verbraucherdarlehensverträgen; Hinreichend deutliche Belehrung über

  • BGH, 27.02.2018 - XI ZR 480/16

    Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags; Verwirkung des Widerrufsrechts;

  • BGH, 12.09.2017 - XI ZR 466/16

    Einheitliche Widerrufsbelehrung in Fällen der Zusammenfassung mehrerer

  • OLG Köln, 01.09.2017 - 12 U 203/16

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines

  • BGH, 26.09.2017 - XI ZR 399/16

    Einheitliche Widerrufsbelehrung bei Zusammenfassung mehrerer Darlehensverträge in

  • BGH, 27.02.2018 - XI ZR 458/17

    Beurteilung der Wirksamkeit des Widerrufs eines Verbraucherdarlehensvertrags;

  • OLG Koblenz, 13.01.2016 - 8 U 1143/15
  • OLG Frankfurt, 03.05.2018 - 23 U 91/17

    Ordnungsgemäßheit einer Widerrufsbelehrung für einen Immobiliardarlehensvertrag

  • BGH, 27.09.2016 - XI ZR 309/15

    Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags: Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung

  • BGH, 21.04.2009 - XI ZR 78/08

    BGH erklärt Nr. 17 Abs. 2 Satz 1 der AGB-Sparkassen für unwirksam

  • BGH, 04.07.2017 - XI ZR 741/16

    Altvertrag über ein Verbraucherdarlehen: Zulässigkeit einer Feststellungsklage im

  • BGH, 28.05.2013 - XI ZR 6/12

    Darlehensvertrag: Widerrufsrecht des Verbrauchers bei einer unechten

  • OLG Hamm, 21.10.2015 - 31 U 56/15

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung in einem Darlehensvertrag

  • BGH, 19.11.2008 - XII ZR 123/07

    Voraussetzungen der materiellrechtlichen Wirksamkeit einer Hilfsaufrechnung im

  • BGH, 20.06.1962 - V ZR 219/60

    Rechtsmittel

  • BGH, 19.09.2017 - XI ZR 523/15

    Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags; Klageantrag auf Zustimmung zur

  • BGH, 01.10.1999 - V ZR 162/98

    Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht beim Grundstückskaufvertrag

  • OLG Koblenz, 15.10.2015 - 8 U 241/15
  • OLG Frankfurt, 03.07.2017 - 23 U 172/16

    Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung zum Darlehensvertrag (Abkastung innerhalb

  • BGH, 16.04.1986 - VIII ZR 79/85

    Anwendung des AbzG auf die Verpflichtung des Franchisenehmers zum Bezug von Waren

  • BGH, 05.11.1982 - V ZR 166/81

    Anfechtungserklärung - Auslegung - Irrtum

  • BGH, 13.04.1983 - VIII ZR 320/80

    Rechtliche Zulässigkeit einer Urteilsbegründung hinsichtlich der Behandlung einer

  • OLG Nürnberg, 10.01.2012 - 14 U 1314/11

    Vertragliches Widerrufsrecht des Drittsicherungsgebers: Einräumung durch eine

  • LG Heilbronn, 02.05.2018 - 6 O 67/18

    Immobiliardarlehensvertrag: Kündigung eines Altvertrags wegen fehlender Angaben

  • OLG Frankfurt, 30.07.2018 - 3 U 44/18

    Ordnungsgemäßheit einer Widerrufsbelehrung zum Darlehensvertrag (hier: Verweisung

  • BGH, 25.05.1983 - VIII ZR 51/82

    Vereinbarung einer salvatorischen Klausel - Genehmigungsfähigkeit einer

  • OLG Düsseldorf, 11.09.2018 - 23 U 155/17
  • OLG Düsseldorf, 28.09.2017 - 23 U 25/17

    Auslegung eines Vergleichs

  • OLG Frankfurt, 12.02.2018 - 19 U 3/18
  • BGH, 12.11.2015 - I ZR 168/14

    Schuldbeitritt: Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines

  • OLG Brandenburg, 12.01.2022 - 4 U 30/21

    Widerruf eines Vertrages über ein grundschuldgesichertes Verbraucherdarlehen;

    Ungeachtet der Frage, ob die Kosten einer obligatorischen Gebäudeversicherung überhaupt zu den "sonstigen Kosten" i.S.d. Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB a.F. gehören (ablehnend Senat, Beschluss vom 1. September 2021 - 4 U 124/21 - ; OLG Frankfurt, Beschlüsse vom 20. Februar 2019 - 23 U 82/18 - Rn. 140, und vom 3. Mai 2018 - 23 U 91/17 - Rn. 2; OLG Stuttgart, Urteile vom 18. Dezember 2018 - 6 U 189/16 - Rn. 32f und 6 U 142/16 - Rn. 32f, juris), besteht nach der Gesetzesbegründung der Sinn der in dieser Nummer vorgesehenen Information zwar darin, dem Darlehensnehmer einen Überblick über die sonstigen Kosten eines Darlehensvertrags zu schaffen (BT-Drucksache 16/11643 S. 124, re. Sp.); anzugeben sind aber die "sonstigen Kosten" nur insoweit, als sie dem Darlehensgeber bekannt sind.
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